Arbeitsgebiet IV Sachen des Firmenbuchs Das Firmenbuch ist ein gerichtlich geführtes, öffentliches Register, welches der Ver- zeichnung und Offenlegung von Tatsachen dient, die nach dem Firmenbuchgesetz (FBG) oder anderen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. In das Firmenbuch werden Tatsachen über Einzelunternehmer, Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegensei- tigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigun- gen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE) und sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist, eingetragen. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung, welche elektronisch geführt werden. In das Hauptbuch werden die vom Gesetz vorgeschrie- benen Tatbestände eingetragen, in die Urkundensammlung werden Urkunden, die Grundlage der Eintragung sind oder deren Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, aufgenommen. Für die Führung des Firmenbuches sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig. Es sind dies das Handelsgericht Wien, das Landes- gericht für Zivilrechtssachen Graz sowie die Landesgerichte Eisenstadt, Feldkirch, Inns- bruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, St. Pöl- ten, Steyr, Wels und Wiener Neustadt. Der Wirkungskreis der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte. Ganz bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Aufgaben, fallen in die richterliche Zu- ständigkeit. Im Rahmen ihrer materiellen Prüfpflicht haben die Diplomrechtspflegerinnen und Dip- lomrechtspfleger zu prüfen, ob die Anträge und Urkunden den gesetzlichen Vorschrif- ten entsprechen und keine Bestimmung der geltenden Rechtsordnung gegen die Eintra- gung spricht. Die Wahrheit einer angemeldeten Tatsache ist nur dann zu prüfen, wenn der begründete Verdacht der Unwahrheit besteht. Dass bestimmte Unternehmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Jahresabschlüsse nach- kommen, hat das Firmenbuchgericht mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Auch Anmelde- pflichten sind mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Die Arbeit der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger in Firmenbuchsa- chen ist durch die vielen verschiedenen Rechtsträger abwechslungsreich und interes- sant. Durch die vielen, laufenden Gesetzesänderungen unserer schnelllebigen Zeit wird die Arbeit nie ganz zur Routine. 14